Aktuell
19.02.2025
Im Bau befindliche Gebäude stellen trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen dar
Mit zwei Urteilen vom 14. November 2024 (hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darstellen.
Die Kläger der beiden Verfahren sind Brüder, die von ihrem Vater zum 31. Dezember 2019 die Anteile an einer GmbH & Co. KG jeweils zur Hälfte geschenkt bekamen. Die Gesellschaft war Eigentümerin zweier Grundstücke, auf denen sich im Schenkungszeitpunkt noch nicht fertig gestellte Gebäude befanden. Nach Fertigstellung wurden diese ab 2020 zur Vermietung als Ferienwohnungen genutzt. Dabei wurde eine externe Firma mit der Vermietung und weiteren Leistungen (z. B. Werbung, Abrechnungen, Hausmeistertätigkeiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern) beauftragt.
Das Finanzamt behandelte die Grundstücke im Zustand der Bebauung für Zwecke der Schenkungsteuer als (zum von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen) Verwaltungsvermögen, denn die beabsichtigte Nutzung der Gebäude stelle keine originär gewerbliche Vermietung dar.
Mit ihren hiergegen erhobenen Klagen machten die Kläger geltend, dass zum Stichtag noch kein Grundstück vorhanden gewesen sei, welches Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Zudem sei das Unternehmen originär gewerblich tätig, da das Leistungsbündel einer gewerblichen Vermietung entspreche.
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Klagen vollumfänglich stattgegeben, denn bei dem zum Vermögen der GmbH & Co. KG gehörenden Grundbesitz habe es sich am maßgeblichen Bewertungsstichtag nicht um Verwaltungsvermögen gehandelt.
Zum Verwaltungsvermögen gehörten unter anderem an Dritte zur Nutzung überlassenen Grundstücke und Grundstücksteile. Am Stichtag habe hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke aber keiner anderen Person ein Recht zum Besitz aufgrund einer mit der GmbH & Co. KG abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung zugestanden.
Auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung komme es für diese Beurteilung nicht an. Dies ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, der auf eine tatsächliche Nutzungsüberlassung abstelle. Demgegenüber bezögen andere Regelungen (etwa § 13d Abs. 3 Nr. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1a ErbStG) auch die beabsichtigte oder zukünftige Vermietung ausdrücklich mit ein.
Ein anderes Verständnis ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelungen. Ziel der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen sei die Verschonung vor der Inanspruchnahme von Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Erhaltung der Unternehmen und der Arbeitsplätze. Hiervon solle die typischerweise risikolose private Vermögensverwaltung, zu der auch die Grundstücksvermietung gehöre, ausgenommen werden. Bei am Stichtag noch ungenutztem Grundbesitz stehe aber nicht zwingend fest, ob die zukünftige Nutzung einer reinen Vermögensverwaltung entsprechen werde oder nicht. Da die Verhältnisse beim Schenker maßgeblich seien, dürfe nicht an zukünftige Verhältnisse beim Beschenkten angeknüpft werden.
Eine zulasten des Steuerpflichtigen wirkende analoge Anwendung der Regelung, die zu einer Erweiterung des abschließenden Katalogs des Verwaltungsvermögens führen würde, wäre unzulässig.
Die vorliegende Wahl des Übertragungsstichtags stelle auch keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO dar. Diese stehe in der freien Entscheidung von Schenker und Beschenkten.
Die vom Senat zugelassenen Revisionsverfahren sind beim Bundesfinanzhof unter den Az. II R 37/24 und II R 38/24 anhängig.
FG Münster, Mitteilung vom 16.01.2025 zu den Urteilen 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F vom 14.11.2024 (nrkr - BFH-Az.: Az. II R 37/24 und II R 38/24)