Aktuell
20.02.2025
Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft
Der Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft kann weder durch telelogische Reduktion des § 10a GewStG noch durch entsprechende Anwendung des § 8c KStG oder des § 8d KStG vermieden werden.
Auch die zu § 15a EStG ergangene Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 1. März 2018 IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018 S. 527) gibt keinen Anlass, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 7. Dezember 1993 VIII R 160/86, BFHE 173, 371, BStBl II 1994 S. 331; Beschluss vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, juris) im Wege der telelogischen Reduktion bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Wege der Erbfolge auf das Erfordernis der Unternehmeridentität im Rahmen des § 10a GewStG zu verzichten.
Die »Stille Reserven«-Klausel des § 8c Abs. 1 Sätze 5 und 6 KStG ist weder über § 10a Satz 10 GewStG noch analog auf die gewerbesteuerrechtlichen Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften anwendbar (im Anschluss an BFH, Urteil vom 12. November 2020 IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021 S. 722).
Der gewerbesteuerliche Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, an der unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften keine Körperschaften beteiligt sind, unterfällt auch nicht dem Anwendungsbereich des in § 10a S. 11 GewStG enthaltenen Verweises auf § 8d KStG, da der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf § 8d KStG als Ausnahme von der körperschaftsteuerrechtlichen Verlustbeschränkung keinesfalls weiterreichend verstanden werden kann als der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf die körperschaftsteuerrechtliche Verlustbeschränkung selbst.
Eine analoge Anwendung des § 8d KStG auf den Gewerbeverlust einer Mitunternehmerschaft findet mangels (für Zwecke der Gewerbesteuer) ähnlich gelagerter Sachverhalte nicht statt; gleichsam ist eine entsprechende Anwendung in diesen Fällen mangels Vergleichbarkeit auch gleichheitsrechtlich nicht geboten.
FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil 9 K 309/21 vom 04.07.2024 (nrkr - BFH-Az.: VI R 14/24)
Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 14/24).