Aktuell


21.04.2025

Carried Interest aus vermögensverwaltendem US-Fonds

Das Besteuerungsrecht für einen Carried Interest (d. h. für einen zusätzlichen kapitaldisproportionalen Gewinnanteil) steht dem Ansässigkeitsstaat entweder nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA oder nach Art. 13 Abs. 5 DBA-USA zu, wenn sich entsprechende Zuflüsse als Einkünfte aus Vermögensverwaltung und nicht als Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit darstellen.

Mit Urteil vom 08. Oktober 2024 (Az. 3 K 37/22, veröffentlicht u. a. in EFG 2025, 389) entschied der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die abkommensrechtliche Qualifikation des Zusätzlichen Gewinnanteils (sog. Carried Interest), den ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter (= Beigeladener) einer nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware errichteten Limited Liability Company mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den USA (= Klägerin) erhalten hat.

Der Unternehmensgegenstand der Klägerin bestand im Wesentlichen in der Beteiligung an weiteren Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand hauptsächlich im Erwerb, im Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bestand. An der Klägerin waren ausschließlich natürliche Personen beteiligt, die in den Jahren 2006 bis 2011 teilweise in den USA und teilweise in Deutschland wohnhaft waren und nach dem DBA-USA dort als ansässig galten. Der Beigeladene war deutscher Staatsbürger und war einer der in Deutschland wohnhaften und dort – unstreitig zwischen den Beteiligten – als nach DBA-USA ansässig geltenden Gesellschafter.

Die proportionale Gewinnbeteiligung der Klägerin und des Beigeladenen war zwischen den Beteiligten unstreitig. Zusätzlich erhielt die Klägerin einen Gewinn-Vorab (nachfolgend »Zusätzlicher Gewinnanteil« bzw. »Carried Interest«) von den beteiligten Gesellschaften. Der Carried Interest wurde der Klägerin im Hinblick auf ihren ideellen Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks eingeräumt, der insbesondere in der Suche und Identifikation von Investitionsmöglichkeiten für die Fonds-Gesellschaften bestand. Dieser ideelle Beitrag wurde faktisch durch die Gesellschafter der Klägerin erbracht, die angesichts dessen am Carried Interest beteiligt wurden. Die Höhe ihres Anteils richtete sich nach dem Umfang und der Bedeutung des jeweiligen Beitrages der Gesellschafter für den ideellen Gesellschafterbeitrag der Klägerin bei den beteiligten Gesellschaften. Der Gesellschaftsvertrag sah mit der Gewährung des Zusätzlichen Gewinnanteils – zwischen den Beteiligten unstreitig – eine Gewinnverteilungsabrede (und nicht eine Tätigkeitsvergütung) vor. Die steuerliche Anerkennung war zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.

Nach Auffassung der Beteiligten handelte es sich bei der Klägerin aus deutscher steuerlicher Sicht nach dem hierfür maßgeblichen sog. Rechtstypenvergleich um eine Personengesellschaft. Aus deutscher steuerlicher Sicht war die Klägerin zudem – nach unstreitiger Auffassung zwischen den Beteiligten – lediglich vermögensverwaltend und nicht gewerblich tätig. Zwischen den Beteiligten war weiter unstreitig, dass der Beigeladene als inländischer Gesellschafter seinen ideellen Gesellschafterbeitrag tatsächlich nur in den USA erbracht hatte. Seit seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahr 2006 unterhielten weder die Klägerin noch der Beigeladene eine inländische Betriebsstätte. Die Klägerin und der Beigeladene verzichteten im Rahmen des Einspruchsverfahrens für das Jahr 2011 auf eine mögliche Anrechnung bzw. den Abzug einer ausländischen Steuer. Die Höhe der Gesamteinkünfte der Klägerin sowie die Gewinnverteilung auf die einzelnen Gesellschafter war zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Klägerin war der Auffassung, dass der Zusätzliche Gewinnanteil unter Art. 7 Abs. 7 DBA-USA falle – mit der Folge, dass insoweit der USA das Besteuerungsrecht zustehe und die Einkünfte in Deutschland nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA steuerfrei und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen seien. Dem ist der 3. Senat des Finanzgerichts nicht gefolgt; er hat die Klage abgewiesen. Dabei hat er sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei den Einkünften aus dem Zusätzlichen Gewinnanteil zwar um selbstständige Einkünfte gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG handele, diese nationale Fiktion jedoch nicht dergestalt auf das Abkommensrecht durchschlage, dass diese Einkünfte stets »Gewerbliche Gewinne« i. S. von Art. 7 Abs. 1, Abs. 7 DBA-USA darstellten. Es handele es sich bei dem Zusätzlichen Gewinnanteil (Carried Interest) originär um Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. BFH vom 16.04.2024 VIII R 3/21, BStBl II 2024 S. 902). Die von der Rechtsprechung zur »gewerbliche Prägung« gem. § 15 Abs. 3 EStG aufgestellten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2010 I R 81/09, BFHE 229, 252, BStBl II 2014 S. 754) seien vorliegend auch auf selbstständige Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG übertragbar. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem Zusätzlichen Gewinnanteil habe somit der Ansässigkeitsstaat – hier Deutschland – entweder gem. Art. 21 Abs. 1 DBA-USA oder gem. Art. 13 Abs. 5 DBA-USA.

Gegen die Entscheidung wurde die vom 3. Senat des Finanzgerichts zugelassene Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 24/24 geführt.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 3 K 37/22 vom 08.10.2024 (nrkr - BFH-Az.: I R 24/24)