Mandantenbrief Mai 2025
Steuertermine
12.05. Umsatzsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
15.05. Gewerbesteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 19.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
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Vorschau auf die Steuertermine Juni 2025:
10.06. Umsatzsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.06. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
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Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Mai 2025
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Mai ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 27.5.2025.
Inhalt:
- Für alle Steuerpflichtigen: Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau nicht auf Ersatzneubau
- Für alle Steuerpflichtigen: Wie der schenkungsteuerpflichtige Anteil eines Privatdarlehens berechnet wird
- Für alle Steuerpflichtigen: Wann ist eine Schenkung unter Auflagen ausgeführt?
- Für alle Steuerpflichtigen: Grunderwerbsteuer bei nachträglichen Sonderwünschen
- Für Berufsgeheimnisträger: Schwärzungen im Fahrtenbuch erlaubt?
- Für Selbstständige: Wann hat ein Selbstständiger wo seine »erste« Betriebsstätte?
- Für Vermieter: Auch Vermieter müssen E-Rechnungen empfangen können
- Kindergeld: Wann liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung vor?
1. Für alle Steuerpflichtigen: Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau nicht auf Ersatzneubau
Mit der Wohnraumoffensive wurde ein steuerlicher Anreiz für die Schaffung neuer Mietwohnungen gesetzt. Wer neuen Wohnraum schafft und vermietet, hat die Möglichkeit, die Aufwendungen für den Neubau schneller abzuschreiben. In den ersten drei Jahren nach Fertigstellung dürfen jeweils 5 % zusätzlicher Abschreibung in Anspruch genommen werden.
So sollten Investoren bewegt werden, mehr Mietwohnungen zu schaffen. Wie weit die Förderung durch die Sonderabschreibung genau geht, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Das ist vorangegangen: Die Steuerpflichtigen besaßen ein vermietetes Einfamilienhaus. Da das Gebäude stark sanierungsbedürftig war, beschlossen sie, anstelle der Sanierung des alten Objektes, die Immobilie abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Nach der Fertigstellung vermieteten sie auch die neue Immobilie. In ihrer Steuererklärung machten sie für den Neubau die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG geltend.
Das Finanzamt lehnte die Sonderabschreibung ab. Nach Ansicht der Finanzbeamten handelte es sich nicht um die Schaffung von neuem Wohnraum, die durch die Sonderabschreibung begünstigt werden sollte, sondern eher um eine Sanierung durch Ersatz der alten Immobilie.
Damit gaben sich die Steuerpflichtigen nicht zufrieden und zogen vor das Finanzgericht Köln. Nach ihrer Ansicht findet sich weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine Bedingung, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.
Dem widersprachen die Richter am Finanzgericht Köln. Sie fanden in der Gesetzesbegründung das Ziel der Schaffung neuen Wohnraums und schlossen sich der Meinung des Finanzamtes an. Die Sonderabschreibung wurde nicht gewährt (FG Köln, Urteil vom 12.9.2024, 1 K 2206/21).
Das letzte Wort wird nun der Bundesfinanzhof haben, der die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 verhandelt.
Wurde nach dem Abriss einer Immobilie durch Neubau Wohnraum geschaffen, kann die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in Anspruch genommen werden. Bei Ablehnung durch das Finanzamt beruft man sich auf das laufende Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.
2. Für alle Steuerpflichtigen: Wie der schenkungsteuerpflichtige Anteil eines Privatdarlehens berechnet wird
Gewährt man jemandem ein Darlehen, ist das zunächst einmal eine geschäftliche Vereinbarung. Zur Annahme einer Schenkung kann es aber kommen, wenn die Darlehensbedingungen besser sind, als der Darlehensnehmer sie am Markt bekommen könnte. Günstiger als am Markt kann ein Darlehen sein, weil auf übliche Sicherheiten verzichtet wird oder der Zinssatz besonders günstig ist.
Wann ein günstiger Zins zu einer Schenkung führt und wie hoch der Gegenwert einer solchen Schenkung bewertet wird, hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Darum ging es genau: Der Kläger hatte seiner Schwester ein Privatdarlehen gewährt, für das ein Zinssatz von 1 % vereinbart worden war. Das Finanzamt sah darin eine Schenkung und berechnete den steuerpflichtigen Erwerb, indem es den Zinsvorteil gegenüber dem Vergleichszinssatz von 5,5 % errechnete, den das Bewertungsgesetz für die Abzinsung von Forderungen annimmt.
Dagegen wehrten sich die Kläger. Sie argumentierten, dass der Zins von 5,5 % zu hoch sei, da am Markt vergleichbare Darlehen für einen Zinssatz von 2,81 % verfügbar waren. Diesen Zins erkannte das Finanzgericht zwar als Vergleichswert an, akzeptierte ihn aber dennoch nicht als Grundlage der Berechnungen für die Schenkungsteuer.
Das genügte dem Steuerpflichtigen nicht, weshalb er den Bundesfinanzhof anrief. Die obersten Finanzrichter teilten die Ansicht des Klägers. Ein Darlehen, das geringer verzinst wird als am Markt üblich, ist eine gemischte Schenkung und löst damit Schenkungsteuer aus. Allerdings kann für die Berechnung des Zinsvorteils nicht einfach der Zins von 5,5 % herangezogen werden. Der Zins kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein anderer Wert nicht zur Verfügung steht.
Da es sich um einen Verfahrensfehler der Vorinstanz handelte, hat der Bundesfinanzhof den korrekten Wert der Bereicherung festgestellt und den Streit endgültig entschieden (BFH-Urteil vom 31.7.2024, II R 20/22).
Wird bei einem Privatdarlehen eine Schenkung angenommen, sollte man prüfen, ob es ein vergleichbares Darlehen gibt, das unter 5,5 % Zins angeboten wird. Sollte bei der Festsetzung der Steuer ein höherer Zinssatz benutzt werden, wende man sich gegen den Steuerbescheid und verweise auf das Urteil des BFH.
3. Für alle Steuerpflichtigen: Wann ist eine Schenkung unter Auflagen ausgeführt?
In den meisten Fällen kommt es für die Ausführung einer Schenkung nicht auf den genauen Tag an, zu dem der Vermögensübergang stattfindet. Wichtig wird dieses Datum aber, wenn Fristen danach taggenau zu berechnen sind oder andere Rechtsfolgen davon abhängig gemacht werden.
Ein besonders interessanter Fall lag dem Bundesfinanzhof vor Kurzem vor. Das ist der Hintergrund: Durch eine gemischte Schenkung sollte ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten übertragen werden. Als Gegenleistung waren eine Einmalzahlung von 260.000 Euro, eine monatliche Rente von 1.000 Euro und die Verpflichtung, die Schenkerin nach Bedarf zu pflegen und zu versorgen, vereinbart.
Im Schenkungsvertrag war vereinbart, dass der Notar die Grundbucheintragung des Eigentumsübergangs erst dann veranlassen sollte, wenn die Einmalzahlung auf dem Notaranderkonto eingegangen war. Für die Kaufpreiszahlung war eine Frist von knapp drei Monaten vereinbart.
Doch bevor der Kaufpreis gezahlt werden konnte, verstarb die Schenkerin. Da die Beschenkte auch Erbin war, wurde die Grundstücksumschreibung einige Zeit später vorgenommen.
Das Finanzamt setzte darauf Schenkungsteuer fest, bewertete die Schenkung aber ohne Berücksichtigung der Renten- und Pflegeverpflichtungen, weil diese wegen Tod der Schenkerin nicht mehr erbracht worden waren. Für das Finanzamt galt die Schenkung als mit dem Notarvertrag abgeschlossen.
Gegen den Bescheid wehrte sich die Beschenkte zunächst mit einem Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht. Sie forderte, die vertraglich vereinbarten Belastungen bei der Ermittlung der Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes und sah die Schenkung als ausgeführt an. Die Belastungen aus dem Schenkungsvertrag waren aber auch nach Ansicht des Finanzgerichts nicht zu berücksichtigen, da sie mit dem Tod der Schenkerin weggefallen sind.
Vor dem Bundesfinanzhof wurden nun alle Beteiligten eines Besseren belehrt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Schenkung nicht bereits mit der Unterschrift unter den Schenkungsvertrag abgeschlossen ist. Sofern eine Gegenleistung zu erbringen ist, damit die Grundstücksumschreibung verlangt werden kann, ist die Schenkung erst dann abgeschlossen, wenn diese Gegenleistung nachweislich erbracht wurde.
Weil schon vom Finanzgericht nicht geprüft wurde, ob die Zahlung geflossen war, konnte der BFH als Revisionsinstanz nicht klären, ob es sich bei dem Vorgang überhaupt um eine Schenkung handelte. Sofern das nicht der Fall wäre, war schon der Schenkungssteuerbescheid grundsätzlich rechtswidrig. Dann wäre die Immobilie ohne Belastungen im Erbgang übergegangen. Diese Frage wird nun das Finanzgericht noch einmal prüfen und klären müssen (BFH-Urteil vom 21.8.2024, II R 11/21).
Bei der Vereinbaren einer Schenkung unter Auflagen sollte bedacht werden, dass eine aufschiebende Bedingung auch den Zeitpunkt, zu dem die Schenkung als ausgeführt gilt, verschiebt. Das kann sich für die Steuerberechnung und die Ermittlung der Zehnjahresfrist bei der Bestimmung von Freibeträgen erheblich auswirken.
4. Für alle Steuerpflichtigen: Grunderwerbsteuer bei nachträglichen Sonderwünschen
Grunderwerbsteuer verteuert den Kauf einer Immobilie nicht unerheblich. Darum ist es verständlich, dass jeder Grundstückskäufer versucht, die Bemessungsgrundlage der Steuer so gering wie möglich zu halten. Das Finanzamt verfolgt ein gegenläufiges Interesse, weshalb die unterschiedlichsten Gestaltungen ihren Weg bis vor den BFH nehmen. So auch in zwei Fällen, die nun veröffentlicht wurden.
Im ersten Fall war ein Grundstück zusammen mit der Vereinbarung zur Errichtung einer Immobilie mit zwei Eigentumswohnungen verkauft worden. Teil des Kaufvertrages waren neben der Baubeschreibung auch die Teilungserklärung zur Aufteilung des noch durch den Verkäufer zu errichtenden Hauses. Gleichzeitig hielten die Vertragsparteien fest, dass Änderungswünsche gegenüber der Baubeschreibung dann berücksichtigt werden können, wenn der Käufer die Mehrkosten trägt. Die Beauftragung eigener Handwerker durch den Käufer war bis zur Übergabe der Immobilie vertraglich ausgeschlossen.
Nach Beginn der Bauarbeiten wurden noch Änderungswünsche angemeldet und vom Verkäufer umgesetzt. Die Mehrkosten stellte der Verkäufer den Käufern in Rechnung. Dagegen wehrten sich die Käufer mit der Klage vor dem Bundesfinanzhof. Der hielt an seiner bisherigen Einschätzung fest: Werden zusammen mit dem Grundstückskauf weitere Leistungen in einem einheitlichen Erwerbsvorgang vereinbart, unterliegen auch diese Leistungen der Grunderwerbsteuer. Da die Käufer durch den Vertrag über den Grundstückskauf auch zur Beauftragung des Verkäufers mit der Ausführung der zusätzlichen Leistungen verpflichtet waren, unterliegen auch die dafür gezahlten Entgelte der Grunderwerbsteuer (BFH-Urteil vom 30.10.2024, II R 15/22).
Einen ähnlichen Fall hat der Bundesfinanzhof am gleichen Tag veröffentlicht. Hierbei ging es um den Kauf eines Ausbauhauses, das nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages noch gebaut werden musste. Hierbei waren ebenfalls später Zusatzleistungen beauftragt worden, für die Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde. Darüber hinaus gab es im Kaufvertrag eine Vereinbarung, dass der Verkäufer die Hausanschlüsse des Grundstücks im Namen des Käufers und zu dessen Lasten beauftragen sollte. Sie lautete: »Es werden die Anträge auf den Bauherrn direkt gestellt. Die Anschlusskosten hat der Käufer zu tragen.« Die Kosten beglich der Käufer direkt bei den Versorgungsunternehmen. Auch auf diese Kosten erhob das Finanzamt später Grunderwerbsteuer. Das Finanzgericht bestätigte die Festsetzung noch und ordnete auch die angefallenen Hausanschlusskosten den zusätzlich gewährten Leistungen des Verkäufers zu, die einer Grunderwerbsteuer unterliegen.
In diesem Punkt war der Bundesfinanzhof anderer Ansicht. Er sah in den Anschlussleistungen keine zusätzliche Leistung des Verkäufers und hob die Grunderwerbsteuer in diesem Punkt auf (BFH-Urteil vom 30.10.2024, II R 18/22).
Tipp: In der Praxis sollte vorab geprüft werden, ob Leistungen bei Grundstückskauf so beauftragt werden können, dass die Abrechnung später durch den Leistungserbringer direkt mit dem Käufer erfolgt. Damit gehören die Leistungen unseres Erachtens nicht zu zusätzlich gewährten Leistungen des Verkäufers und unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer, wenn ein Dritter die Leistungen erbringt.
5. Für Berufsgeheimnisträger: Schwärzungen im Fahrtenbuch erlaubt?
Um der Versteuerung der privaten Pkw-Nutzung nach der oftmals teuren 1 %-Methode zu entgehen, muss für den Betriebs-Pkw ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Doch welche Angaben müssen in dem Fahrtenbuch gemacht werden, damit es vom Finanzamt als ordnungsgemäß anerkannt wird?
Datum der Fahrt;
Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt;
Reiseziel und Reisezweck;
aufgesuchter Kunde oder Geschäftspartner.
Gerade hinsichtlich der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner kann es hierbei immer wieder zu Kollisionen mit beruflichen Verschwiegenheitspflichten (z.B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten) kommen. Wie in solchen Fällen vorzugehen ist, war Streitgegenstand bei einem Verfahren vor dem FG Hamburg (Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21).
Zum Urteilsfall: Ein selbstständiger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Hamburg hatte im Februar 2017 einen sowohl betrieblich als auch privat genutzten Pkw erworben, wobei die betriebliche Nutzung unstreitig mehr als 50 % betrug. Ab Mitte 2018 leitete er außerdem eine Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins am Heimatort seiner Ehefrau. Diese hatte dort noch eine Wohnung, in der er einen Raum beruflich nutzte. Die private Pkw-Nutzung für seinen Wagen berechnete der Anwalt unter Zugrundelegung eines von ihm geführten Fahrtenbuchs. Es ergab sich in den Streitjahren 2017 bis 2019 eine Privatnutzung zwischen 6 % und 8 %. Das Finanzamt hingegen erhöhte den Gewinn des Anwalts, da es das Fahrtenbuch nicht anerkannte und stattdessen die Privatnutzung mit der für ihn teureren 1 %-Methode berechnete. Im Laufe des Einspruchsverfahrens legte der Selbstständige dem Finanzamt die Fahrtenbücher in Kopie vor, wobei allerdings bei allen betrieblichen Fahrten die Angaben zu »Fahrtstrecke« und »Grund der Fahrt/besuchte Personen« geschwärzt waren. Zahlreiche der als beruflich eingetragenen, geschwärzten Fahrten hatten am Wochenende stattgefunden. Im weiteren Verfahren wurden dem FG dann Kopien vorgelegt, wo nur noch »Grund der Fahrt/besuchte Personen« geschwärzt waren. Lediglich bei drei beruflichen Fahrten war auch diese Eintragung erkennbar. Der Selbstständige begründete sein Vorgehen damit, dass er als Anwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung der Verschwiegenheitspflicht unterliege. Diese erstrecke sich auch auf die Identität seiner Mandanten und die Tatsache ihrer Beratung. Um zu verhindern, dass das Finanzamt aus den öffentlichen Terminrollen der Gerichte Rückschlüsse auf seine Mandanten ziehen könne, müsse er z.B. auch Fahrten zu Gerichten schwärzen. Auch die Fahrten zum Heimatort seiner Ehefrau unterlägen der Verschwiegenheitspflicht, da er sich dort einen bedeutsamen Mandantenstamm aufgebaut habe und an den Wochenenden dort Beratungsgespräche stattgefunden hätten. Das Preisgeben der entsprechenden Mandantendaten würde für ihn das Begehen einer Straftat nach § 203 StGB bedeuten.
All seine Begründungen brachten dem Anwalt aber nichts. Er scheiterte mit seiner Klage vor dem Finanzgericht.
Es sei auch Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten grundsätzlich möglich, die Privatnutzung durch die Fahrtenbuch-Methode zu berechnen. Im Zuge dessen seien sie berechtigt, Schwärzungen vorzunehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Allerdings weisen die Richter in ihrem Urteil darauf hin, dass diese Schwärzungen auf das erforderliche Maß beschränkt sein müssen. Ortsnamen dürfen deshalb nicht geschwärzt werden, genauso wenig wie Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden, wenn zu diesen kein Mandatsverhältnis besteht. Bei Gerichtsterminen unterliegt die Bezeichnung des Gerichts ebenfalls nicht der Verschwiegenheitspflicht und darf somit auch nicht geschwärzt werden.
Da der Kläger aber nahezu alle Angaben zum Fahrtgrund geschwärzt hatte, sei das Fahrtenbuch allein aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß und die Privatnutzung deshalb mit der pauschalen 1 %-Methode zu berechnen.
Das letzte Wort über den Fall hat nun der BFH, bei dem der unterlegene Rechtsanwalt Revision eingelegt hat (Az. VIII R 35/24).
6. Für Selbstständige: Wann hat ein Selbstständiger wo seine »erste« Betriebsstätte?
Das Vorhandensein einer (ersten) Betriebsstätte ist für jeden Selbstständigen in verschiedenen Bereichen von entscheidender Bedeutung, denn:
Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und dieser Betriebsstätte können nur maximal in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden.
Für die Tätigkeit in der Betriebsstätte dürfen im Gegensatz zu Auswärtstätigkeiten keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
Übernachtungskosten am Ort der Betriebsstätte können nur bei einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden.
Es ergibt sich für die Betriebsstätte also die gleiche Bedeutung wie für Angestellte bei deren erster Tätigkeitsstätte. Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Betriebsstätte des Selbstständigen sich nach den gleichen Kriterien wie die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers bestimmt (Urteil vom 19.6.2024, 1 K 1219/21).
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein selbstständiger IT-Berater nur für eine Firma gearbeitet. Der Berater war am Firmensitz seines Kunden regelmäßig an vier Arbeitstagen je Arbeitswoche tätig. Grundlage war ein mit einer GmbH zunächst auf vier Monate geschlossener Beratervertrag, der in der Folgezeit wiederholt um zwei, vier, acht Monate und letztlich um ein ganzes Jahr verlängert wurde. Der Selbstständige mietete sich unmittelbar nach Abschluss des ersten Beratervertrags eine möblierte Wohnung in räumlicher Nähe zum Firmensitz seines Kunden an. Neben den Mietzahlungen machte er für die gesamte Zeit Verpflegungsmehraufwendungen und Familienheimfahrten unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die Betriebsausgaben. Es erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate an und ließ für jeweils eine Familienheimfahrt pro Woche lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale zu. Die Betriebsausgabenkürzung wurde damit begründet, dass die betriebliche Einrichtung des Kunden eine Betriebsstätte des Selbstständigen darstelle, da er dort seine betriebliche Tätigkeit dauerhaft ausgeübt habe. Und die Tatsache, dass der Unternehmer diese Betriebsstätte je Woche an zwei vollen Arbeitstagen aufgesucht habe, mache sie auch zu seiner ersten Betriebsstätte. Dass er selbst über diese Räumlichkeiten keine Verfügungsmacht habe, sei unbeachtlich.
Das FG stimmte der Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs zu, allerdings mit einer anderen Begründung als das Finanzamt. Bei Selbstständigen könne seit der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 die Betriebsstätte nicht mit der ersten Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers gleichgesetzt werden. Wäre dies der Fall, könne der Firmensitz des Kunden des IT-Beraters nicht als dessen erste Betriebsstätte angesehen werden, da diesem laut Beratervertrag nicht vorgeschrieben gewesen sei, wo er seine Beratungsleistung gegenüber seinem Kunden zu erbringen habe. Im Klartext: Der Betrieb des Kunden wäre keine erste Betriebsstätte und damit der strittige Kostenabzug uneingeschränkt möglich. Das Gericht wendete vielmehr die alte Rechtslage an, d.h. wie vor 2014. Danach sei der Betrieb des Kunden die einzige Betriebsstätte des Beraters und infolgedessen seien die Fahrten von seinem Wohnort dahin nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Auch die Begrenzung der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate ab Begründung der doppelten Haushaltsführung sei von den Finanzbeamten zu Recht vorgenommen worden. Das letzte Wort hat allerdings der BFH. Der unterlegene Selbstständige will nämlich von den obersten Finanzrichtern geklärt haben, ob nach der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 die Voraussetzungen der ersten Tätigkeitsstätte auch auf die Gewinnermittlung von Selbstständigen übertragbar sind, und hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt (Az. VIII R 14/24).
Wird die Tätigkeit bei einem Kunden ausgeübt und ist dies nicht für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit geplant, können Betroffene unter Beachtung des Urteils dort nicht ihre Betriebsstätte annehmen und folglich immer die vollen Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen und ggf. Übernachtungskosten in der Gewinnermittlung geltend machen. Kürzt das Finanzamt die Betriebsausgaben, sollte gegen den Steuerbescheid unbedingt Einspruch eingelegt werden. Dieser ruht dann, bis der BFH die Rechtsfrage abschließend geklärt hat.
7. Für Vermieter: Auch Vermieter müssen E-Rechnungen empfangen können
Die Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien stellen in der Regel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, die in der Einkommensteuererklärung mithilfe der Anlage V angegeben werden.
Vermieter sind jedoch immer auch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Meist fällt auf ihre Mieteinnahmen aber keine Umsatzsteuer an, weil die Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis auf wenige Ausnahmefälle umsatzsteuerfrei ist (§ 4 Nr. 12 a) UStG).
Zu den Ausnahmen gehört die kurzfristige Vermietung, beispielsweise bei Ferienwohnungen, die mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % umsatzsteuerpflichtig ist.
Vermieter einer Ferienwohnung können aber von einer anderen Vergünstigung profitieren: der Kleinunternehmer-Regelung. Liegen ihre Nettoeinnahmen des Vorjahres unter der Grenze von 25.000 Euro, sind auch die Mieten aus kurzfristiger Vermietung umsatzsteuerfrei.
Eine weitere Ausnahme bei der Umsatzsteuerbefreiung von Mieten ist die Option zur Umsatzsteuerpflicht. Vermieten Sie Räume an andere Unternehmer, die wiederum in der Immobilie umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, können Sie auf die Steuerbefreiung für Mieteinnahmen verzichten. Dann unterliegen Ihre Leistungen dem Regelsteuersatz von 19 %.
Seit dem 1.1.2025 gilt für alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Deutschland die E-Rechnungspflicht. Diese gilt einerseits aktiv, das heißt Ausgangsrechnungen müssen als E-Rechnungen erstellt werden, und andererseits passiv, was bedeutet, dass jeder Unternehmer in der Lage sein muss eine E-Rechnung zu empfangen. Während es für das Erstellen von E-Rechnungen großzügige Übergangsfristen gibt, greift die Pflicht E-Rechnungen empfangen zu können bereits seit Jahresbeginn für alle Unternehmer.
Die E-Rechnungspflicht gilt damit auch für Vermieter von Wohnungen oder Ferienwohnungen. In der Regel werden diese sich jedoch lediglich mit dem Empfang von E-Rechnungen beschäftigen müssen. Der Grund hierfür ist, dass die Finanzverwaltung Unternehmer mit umsatzsteuerfreien Mieteinnahmen von der Pflicht, E-Rechnungen auszustellen, ausgenommen hat. Und Kleinunternehmer müssen nie E-Rechnungen erstellen.
Kauft man jedoch einen Gegenstand für die vermietete Immobilie oder bezieht man eine Bau- oder sonstige Dienstleistung hierfür, kann es sein, dass der leistende Unternehmer mithilfe einer E-Rechnung abrechnet. Dann müssen Vermieter in der Lage sein, diese anzunehmen.
Beim Empfang von elektronischen Rechnungen gibt es zwei gängige Formate: X-Rechnung und ZUGFeRD. Welches Format der Rechnungsaussteller verwendet, bleibt ihm überlassen.
Für Vermieter ist die E-Rechnung im ZUGFeRD-Format komfortabler. Denn dabei handelt es sich um ein hybrides Format, bei dem man oft auf den ersten Blick gar nicht erkennt, dass es sich um eine E-Rechnung handelt, weil man als Empfänger lediglich eine PDF-Datei per E-Mail erhält, die ohne Weiteres geöffnet, gelesen und ggf. ausgedruckt werden kann. Diese Datei enthält die Rechnungsangaben im Hintergrund auch in einem maschinenlesbaren Format, sodass sie mithilfe bestimmter Software automatisch eingelesen werden kann.
Erhalten Vermieter E-Rechnungen im ZUGFeRD-Format, müssen sie sich um nichts weiter kümmern. Sie können die erhaltene PDF-Datei ohne Weiteres lesen, die Rechnung überweisen und elektronisch oder in Papierform zu ihren Steuerunterlagen nehmen.
Versendet der leistende Unternehmer hingegen seine Rechnungen als X-Rechnung, erhalten Empfänger eine Datei im XML-Format, die sie mithilfe der Standardanwendungen auf einem Computer nicht lesbar machen können. Damit die Rechnungsangaben überprüft, die Rechnung bezahlt und für die Einkommensteuererklärung archiviert werden können, müssen sie zunächst für das menschliche Auge lesbar gemacht werden. Hierfür gibt es im Internet verschiedene Angebote.
Auch die Finanzverwaltung bietet eine kostenlose Möglichkeit, Rechnungen im X-Rechnungs-Format lesbar zu machen. Hierzu müssen Empfänger die vom Unternehmer erhaltene XML-Datei auf www.elster.de/eportal/e-rechnung hochladen. Danach können sie das Dokument weiterverarbeiten.
Vermieten Vermieter Immobilien umsatzsteuerpflichtig, unterliegen sie der aktiven und passiven E-Rechnungspflicht. Meist werden sie im Jahr 2025 wegen der Übergangsregelungen noch keine E-Rechnungen selbst erstellen müssen.
Aber selbst, wenn diese Ausnahmen wegfallen, müssen sie nicht für jede Mietzahlung eine E-Rechnung erstellen. Es reicht aus, dass für die erste Mieteinnahme innerhalb des Mietverhältnisses eine E-Rechnung erstellt wird. Dieser fügt man den Mietvertrag als Anlage bei und weist darauf hin, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt.
8. Kindergeld: Wann liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung vor?
Hat ein Kind unter 25 Jahren bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen, schließt eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden vor oder während einer Zweitausbildung den Anspruch der Eltern auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder aus.
Der Bundesfinanzhof muss jetzt in mehreren Revisionen klären, ob der beim Werbungskostenabzug (und beim Sonderausgabenabzug) geltende Begriff einer ersten Berufsausbildung (mindestens zwölfmonatige Dauer gemäß § 9 Abs. 6 EStG) auch beim Kindergeld anzuwenden ist oder nicht (Az. III R 22/14, III R 14/24, III R 13/24, III R 12/24, III R 7/24).
In den Streitfällen geht es um die Frage, ob eine nur wenige Monate oder Wochen dauernde Ausbildung beim Kindergeld eine Erstausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellt oder nicht. Das ist dann relevant, wenn das Kind nach Ausbildungsabschluss mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet und eine weitere Ausbildung anstrebt. Laut dem BMF-Schreiben vom 8.2.2016, BStBl. 2016 I S. 226, genügt im Kindergeldrecht für eine Berufsausbildung ein öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang mit abgeschlossener Prüfung ohne zeitliche Mindestdauer.
Die Familienkassen hatten in den Revisionsfällen den Eltern das Kindergeld verweigert, und zwar
im Revisionsfall III R 14/24 für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der dreimonatigen Ausbildung der Tochter zur Rettungssanitäterin im Herbst 2019 und der von ihr im Herbst 2021 begonnenen dreijährigen Ausbildung zur Notfallsanitäterin, weil in dieser Zwischenzeit die Tochter aufgrund eines Zeitarbeitsvertrages mit dem DRK einer Erwerbstätigkeit von über 20 Stunden wöchentlich nachging. Wegen des langen Unterbrechungszeitraums zwischen dem Ende der ersten Ausbildung und dem Beginn der zweiten lag keine mehraktige erstmalige Berufsausbildung zur Notfallsanitäterin mehr vor. Das heißt, beide Sanitäterinnen-Ausbildungen wurden nicht als eine einheitliche Ausbildung in mehreren Abschnitten (Akten), sondern als zwei getrennte Ausbildungen für sich betrachtet, sodass es nun auf die Frage ankommt, ob die nur dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist, wie die Familienkasse meint (dann wäre die Notfallsanitäterin eine Zweitausbildung), oder nicht, wie die Eltern meinen (dann wäre die Notfallsanitäterin die Erstausbildung und die Erwerbstätigkeit irrelevant);
im Revisionsfall III R 12/24 für die Studiumszeit der Tochter an einer Hochschule ab März 2019 nach vorherigem Abschluss einer sechsmonatigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes von Oktober 2017 bis März 2018, weil die Tochter während des Studiums mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitete. Die Familienkasse stufte nämlich die Ausbildung zur Sanitäterin als Erstausbildung beim Kindergeld ein, weshalb die Erwerbstätigkeit während der Zweitausbildung (Studium) kindergeldschädlich sei.
Die anderen Revisionsfälle sind gleichartig gelagert, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
Würde der BFH den Eltern recht geben, also den Begriff der Erstausbildung bei den Werbungskosten auch beim Kindergeld anwenden, wären die Erwerbstätigkeiten der Kinder ohne Bedeutung, weil wegen der weniger als zwölfmonatigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin diese keine Erstausbildung wäre. Die Eltern hätten dann Anspruch auf Kindergeld, und zwar im obigen ersten Fall (Az. III R 14/24) wegen eines Kindes ohne Ausbildungsplatz (bis zum Beginn der Ausbildung zur Notfallsanitäterin) und im zweiten Fall (Az. III R 12/24) wegen eines Kindes in erster Berufsausbildung (wegen des Studiums an der Hochschule).
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.
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